Allgemeine Erklärung zur Weiterveräußerung von gebrauchter Software

Bezüglich der Weiterveräußerung gebrauchter Software bestehen bei Nutzern häufig Unsicherheiten. Die Tatsache, dass einige Hersteller einer Weiterveräußerung durch ‚Empfehlungen' und Vorschriften entgegenzuwirken versuchen, verstärkt diese Unsicherheiten.

Unter einer 'Software-Lizenz' versteht man die Einräumung von Nutzungsrechten an Schutzrechten, konkret gesagt: das legale Recht zur Nutzung einer einzigen Kopie eines Software-Produkts. Die Software-Hersteller haben nach dem deutschen Urheberrecht zwar das Recht, darüber zu bestimmen, wer das Programm verwenden darf und zu welchem Preis es verkauft werden soll (§§ 15 Abs. 1, 17 Abs. III,IV, 31 Abs. I UrhG), nach dem Wortlaut der Sonderregelung des § 69c Nr. 3 S.2 UrhG, der speziell für Computer-Programme gilt, verlieren sie dieses Recht aber mit dem Verkauf. Denn durch den Verkauf der Produkte verzichtet der Hersteller zu Gunsten des Gewinns auf seine urheberrechtlichen Verbotsrechte; er hat die Möglichkeit das weitere Verbreitungsrecht zu verbieten erschöpft. Die Rechtsprechung spricht vom sogenannten "Erschöpfungsgrundsatz". Die Hersteller können folglich nicht darüber bestimmen, an wen die Software weiterverkauft wird, und haben auch keine Möglichkeiten, den Preis zu bestimmen.

Durch diese Entscheidung werden auch die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Softwarehersteller unzulässig, die eine Weiterveräußerung generell verbieten wollen. Eine solche Regelung wäre mit wesentlichen Grundgedanken des Eigentumsrechts und Urheberrechts unvereinbar.